Rz. 319

Die Finanzierung der Insolvenzsicherung erfolgt nach § 10 BetrAVG ausschließlich durch Beitragszahlungen der Arbeitgeber als Solidargemeinschaft, und zwar nur derjenigen Arbeitgeber, die selbst eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung in ihrem Unternehmen installiert haben. Sie ist als gesetzliche Pflichtversicherung ausgestaltet. Die Beitragsverpflichtung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der PSV wird als beliehenes Unternehmen hoheitlich tätig, das seine vollstreckungsfähigen Beitragsbescheide in der Rechtsform von Verwaltungsakten erlässt, deren Inhalts- und Rechtskontrolle durch die VG erfolgt.

 

Rz. 320

Das BetrAVG regelt in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG ausführlich das Finanzierungsverfahren (Gesamtbeitragsaufkommen) und seine Berechnungsgrundlagen (Beitragsbemessungsgrundlage). In der Praxis wird die Beitragsbemessungsgrundlage durch ein versicherungsmathematisches Gutachten berechnet und dem PSV vom Arbeitgeber übermittelt. Auf der Basis dieser Bemessungsgrundlage erlässt dann der PSV seinen Beitragsbescheid.

 

Rz. 321

Die Beitragszahlung ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Eintrittspflicht des PSV. Auch bei unterlassener oder rückständiger Beitragszahlung besteht somit der gesetzliche Insolvenzschutz (BAG v. 22.9.1987 – 3 AZR 662/85, NZA 1988, 732).

 

Rz. 322

Dagegen kann allein die Beitragszahlung an den PSV keinen Leistungsanspruch gegen den PSV begründen, wenn die zugrunde liegende Versorgungszusage nicht in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt (BGH v. 16.2.1981 – II ZR 95/80, BB 1981, 615 = BetrAV 1981, 58; BGH v. 4.5.1981 – II ZR 100/80, BB 1981, 1276; BGH v. 1.6.1981 – II ZR 140/80, ZIP 1981, 892).

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