Rz. 430

Der Grundanspruch auf die Zahlung betrieblicher Versorgungsleistungen, das sog. "Rentenstammrecht", unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist und verjährt somit gem. § 195 BGB nach 30 Jahren (BAG v. 27.2.1990 – 3 AZR 213/88, NZA 1990, 689; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 18a Rn 3). Die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist gilt auch für Zusagen auf einmalige Kapitalleistungen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 18a Rn 3), die im Konkursverfahren kapitalisierten Versorgungsleistungen (BAG v. 7.11.1989 – 3 AZR 48/88, NZA 1990, 524) und die kapitalisierte Abfindung betrieblicher Versorgungsleistungen (BAG v. 28.3.1968 – 3 AZR 54/67, DB 1968, 1406; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 18a Rn 3 sowie für den jeweiligen Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 18a Rn 3). Diese lange Verjährungsfrist ist mit der Schuldrechtsreform nicht beseitigt, sondern durch den mit dieser Reform neu in das BetrAVG integrierten § 18a S. 1 sogar ausdrücklich manifestiert worden. Die Vorschrift ist allerdings gem. § 17 Abs. 3 BetrAVG tarifdispositiv. Damit können die Tarifvertragsparteien insoweit eine abweichende Frist vereinbaren, diese Fristen also auch verkürzen.

 

Rz. 431

Demgegenüber verjährt jede einzelne Rentenrate und damit auch die nach § 16 BetrAVG zu erhöhende Rentenrate gem. §§ 18a S. 2 BetrAVG, 195, 197 BGB innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige monatliche Rentenrate fällig wird.

 

Rz. 432

Eine Sonderregelung gilt allerdings für Direktversicherungen und Pensionskassen. Hier regeln sich Beginn und Dauer der Verjährung nicht nach BGB-Vorschriften, sondern den im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelten Sondervorschriften (die Verjährungsfrist beträgt danach unabhängig vom Status des Versicherungsberechtigten und unabhängig von der Abgrenzung Stammrecht/Rentenrate fünf Jahre, § 12 Abs. 1 VVG). Die Frist beginnt gem. § 12 Abs. 1 S. 1 VVG mit dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung erstmals beansprucht werden kann.

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