Rz. 429

Soweit die betrieblichen Versorgungsleistungen nicht der Pfändung unterliegen, ist nach § 394 S. 1 BGB auch eine Aufrechnung des Arbeitgebers nicht zulässig (vgl. Schaub, NWB 1989, F. 26, S. 2161). Dies gilt grds. auch bei der Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers aufgrund eines vorsätzlichen deliktischen Handels des Arbeitnehmers. Die betriebliche Altersversorgung kann in ihrer Funktion als Sozialleistung nicht dazu dienen, schnell und einfach einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers zu befriedigen. Stehen dem Arbeitgeber entsprechende Ersatzansprüche zu, ist er insoweit auf die gesetzlichen Klagemöglichkeiten unter Beachtung des Pfändungsschutzes, eines eventuellen mitwirkenden eigenen Verschuldens sowie der Rechtsprechungsgrundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu verweisen (BAG v. 8.5.1990 – 3 AZR 152/88, NZA 1990, 807; Langohr-Plato, MDR 1994, 857).

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