Rz. 340

Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die in § 16 BetrAVG enthaltene Anpassungsprüfungsverpflichtung geht somit von einer kaufkraftstabilen Erhaltung der Betriebsrenten aus. Maßstab hierfür ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland.

 

Rz. 341

Dabei ist von folgender Berechnungsformel auszugehen:

 
Preisindex der Lebenshaltungskosten am Anpassungsstichtag × 100 – 100 = × %
Preisindex für die Lebenshaltungskosten 3 Jahre zuvor
 

Rz. 342

Die entsprechenden statistischen Werte sind allgemein zugängliche und i.S.v. § 291 ZPO auch offenkundige Tatsachen (BGH, 4.5.1990 – V ZR 21/89, NJW 1990, 2620, 2622; BGH v. 24.4.1992, NJW 1992, 2088). Sie ergeben sich aus den laufenden Berichten des Statistischen Bundesamtes und werden speziell für die Betriebsrentenanpassung von der Fachliteratur jährlich aufbereitet und aktualisiert.

In methodischer Hinsicht ist zwingend darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf die in der einschlägigen Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen ist, die dem erstmaligen Rentenbezug und den jeweiligen Anpassungsstichtagen unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG v. 30.8.2005 – 3 AZR 395/04, BetrAV 2006, 290 = NZA-RR 2006, 485). Ein Abstellen auf Jahresdurchschnittswerte ist daher nicht zulässig. Diese Durchschnittsberechnung kann nämlich dazu führen, dass der tatsächliche Kaufkraftverlust bis zum Anpassungsstichtag nicht vollständig ausgeglichen wird. Je mehr der Kaufkraftverlust in der zweiten Jahreshälfte im Vergleich zur ersten Jahreshälfte ansteigt, desto größer wird die Lücke. Zudem liegen die Durchschnittswerte für das laufende Kalenderjahr später vor als die Indexwerte für den dem Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehenden Kalendermonat (BAG v. 30.8.2005 – 3 AZR 395/04, BetrAV 2006, 290 = NZA-RR 2006, 485).

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