Rz. 332

Die Anpassungsprüfung hat alle drei Jahre ab Rentenbeginn zu erfolgen.

 

Rz. 333

Die Regelung in § 16 BetrAVG über Anpassungsprüfungen und -entscheidungen im 3-Jahres-Zeitraum zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann die in einem Jahr fällig werdenden Anpassungsprüfungen gebündelt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vornehmen (BAG v. 1.7.1976 – 3 AZR 37/76, DB 1976, 1724; BAG v. 28.4.1992 – 3 AZR 142/91, NZA 1993, 69; BAG v. 15.4.2014 – 3 AZR 85/12, juris). Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten unabhängig vom individuellen Rentenbeginn einheitlich am selben Stichtag angehoben (§ 65 SGB VI). Der Betriebsrentner muss dabei allerdings nur eine maximale Verzögerung von sechs Monaten bei der ersten Anpassung akzeptieren (BAG v. 11.11.2014 – 3 AZR 117/13, NZA 2015, 1076; BAG v. 30.11.2010 – 3 AZR 754/08, NZA-RR 2011, 593; BAG v. 14.2.2012 – 3 AZR 685/09, NZA-RR 2012, 593; BAG v. 19.6.2012 – 3 AZR 464/1, NZA 2012, 593; LArbG Berlin-Brandenburg v. 14.12.2017 – 26 Sa 448/16 – juris = Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 12/2018 Anm. 3; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 16 Rn 73). Die Folgeprüfungen werden dann turnusgemäß im Drei-Jahres-Rhythmus durchgeführt.

 

Rz. 334

Nach der Rspr. des BAG ist es zudem zulässig, wenn der Arbeitgeber die erste Anpassung vorverlegt und daran die Drei-Jahres-Frist anknüpft. Ein solches Verfahren bringt dem einzelnen Versorgungsempfänger – auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen – mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag, der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstigt, widerspricht nicht den Grundprinzipien von § 16 BetrAVG. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag kann sich zwar die erste Anpassung je nach Zeitpunkt des Versorgungsfalls auch verzögern, jedoch höchstens um sechs Monate. Dies ist nach der Rspr. des BAG zur Bündelung von Anpassungsentscheidungen allerdings nicht zu beanstanden (BAG v. 11.11.2014 – 3 AZR 117/13 – NZA 2015, 1076; BAG v. 30.11.2010 – 3 AZR 754/08 – NZA-RR 2011, 593; BAG v. 14.2.2012 – 3 AZR 685/09 – NZA-RR 2012, 593; BAG v. 19.6.2012 – 3 AZR 464/11 – NZA 2012, 593; LArbG Berlin-Brandenburg v. 14.12.2017 – 26 Sa 448/16, juris = Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 12/2018 Anm. 3; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 16 Rn 73).

 

Rz. 335

Zwischenzeitlich hat das BAG auch anerkannt, dass sämtliche Rentenverpflichtungen, d.h. alle laufenden an alle Betriebsrentner gezahlten Betriebsrenten auf einen einzigen Stichtag zur Anpassungsprüfung gebündelt werden können. Wenn der Arbeitgeber die erste Anpassung vorverlegt und daran die Drei-Jahres-Frist knüpft, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger – auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen – mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag, der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung diene, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstige, widerspricht nicht den Grundprinzipien von § 16 BetrAVG. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag kann sich zwar die erste Anpassung je nach Zeitpunkt des Versorgungsfalls auch verzögern, jedoch höchstens um sechs Monate. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung zur Bündelung von Anpassungsentscheidungen nicht zu beanstanden (BAG v. 30.8.2005 – 3 AZR 395/04, BetrAV 2006, 290 = NZA-RR 2006, 485).

 

Rz. 336

Das BAG akzeptiert insoweit auch eine erst im Zeitablauf erfolgte Umstellung des Prüfungstermins auf einen gebündelten einheitlichen Termin. Der Betriebsrentner kann also aus einer zuvor anderen Vorgehensweise im Unternehmen keinen Besitzstand auf künftige Prüfungstermine ableiten, sondern muss – unter den genannten Voraussetzungen – eine entsprechende Änderung des Prüfungstermins hinnehmen (BAG v. 11.10.2011 – 3 AZR 732/09, juris).

 

Rz. 337

Kommt der Arbeitgeber seiner Prüfungsverpflichtung nicht nach oder verzögert er die Prüfung über einen tolerierbaren Zeitpunkt hinaus, kann er sich regresspflichtig machen (BAG v. 16.12.1976 – 3 AZR 795/75, DB 1977, 115).

 

Rz. 338

§ 16 Abs. 1 BetrAVG normiert einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers und legt damit den jeweiligen Prüfungstermin exakt fest. Dagegen enthält die Vorschrift keine eindeutige Aussage zum maßgeblichen Prüfungszeitraum.

Nach Ansicht des BAG ergibt sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, dass sich der Anpassungsbedarf nicht nur nach dem in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz wolle eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Da die "Belange der Versorgungsberechtigten" in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestünden, sei der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er bestehe in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen worden sei (BAG v. 21.8.2001 – 3 AZR 589/00, BAGE 98, 349 [...

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