Rz. 262

Insolvenzsicherungspflichtig sind nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Ausgehend von dem je nach Durchführungsweg unterschiedlichen Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber nur dort eine gesetzliche Insolvenzsicherung vorgesehen, wo eine Gefährdung der Deckungsmittel (vgl. Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 7 Rn 24) zur Erfüllung der betrieblichen Altersversorgungsverpflichtungen dem Grunde nach überhaupt eintreten kann. Dies hat u.a. auch dazu geführt, dass nicht insolvenzfähige Arbeitgeber im öffentlichen Dienst generell vom gesetzlichen Insolvenzschutz befreit worden sind.

 

Rz. 263

Vor diesem Hintergrund unterliegen unmittelbare Pensionszusagen und Versorgungszusagen, die über Unterstützungskassen finanziert werden, nach § 7 Abs. 2 BetrAVG generell und uneingeschränkt der gesetzlichen Insolvenzsicherung, und zwar unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtungen z.B. durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen vorfinanziert sind oder nicht.

 

Rz. 264

Demgegenüber hat der Gesetzgeber Versorgungszusagen, die über Pensionskassen abgewickelt werden, ursprünglich nicht in den gesetzlichen Insolvenzschutz aufgenommen. Der generelle Ausschluss für solche Versorgungszusagen (vgl. Langohr-Plato, Rn 777) wurde damit begründet, dass es sich bei Pensionskassen um externe Versorgungseinrichtungen in Form von Versicherungsgesellschaften handelt, die als solche bei der Anlage ihres Vermögens den strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen des VerBAV unterliegen.

Angesichts einer zunehmenden Anzahl von regulierten Pensionskassen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage ein in ihrer Satzung verankertes Sanierungsverfahren vollzogen und dabei sogar laufende Rentenleistungen gekürzt haben, sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, der unter bestimmten Voraussetzungen eine grundsätzliche staatliche Verantwortung für einen Insolvenzschutz auch bei Pensionskassen bejaht hat (vgl. EuGH v. 19.12.2019 – C 168/18, BetrAV 2020, 79; Heller/Langohr-Plato, BetrAV 2020, 2), hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2021 an auch Versorgungszusagen, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, unter den gesetzlichen Insolvenzschutz gestellt. Diese Insolvenzsicherungspflicht betrifft allerdings keine Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem VAG ("Protektor") angehören oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisiert sind. Ebenso gilt sie nicht für solche Zusagen, die über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie über kommunale oder kirchliche Zusatzversicherungseinrichtungen durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Ergänzung von § 18 Abs. 1 BetrAVG.

Soweit danach eine Insolvenzsicherungspflicht besteht, beginnt die Melde- und Beitragspflicht allerdings erst im Jahr 2021. Die Meldung an den PSVaG über das Bestehen einer insolvenzsicherungspflichtigen betrieblichen Altersversorgung ist erst erforderlich, wenn eine Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistungen) eingetreten ist, dann aber innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Nach § 30 Abs. 2 BetrAVG sind diese Zusagen frühestens ab 1.1.2021 zu melden und diese unter Beachtung der vorgenannten Drei-Monats-Frist bis spätestens zum 31.3.2021 dem PSVaG anzuzeigen.

Der PSVaG tritt insoweit grundsätzlich nur für Sicherungsfälle ein, die nach dem 31.12. 2021 eintreten. Ist der Insolvenzfall vor dem 1.1.2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegenüber dem PSV, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des insolventen Arbeitgebers zugesagte Versorgungsleistung um mehr als 50 % gekürzt hat oder der von der Kürzung betroffene Versorgungsberechtigte wegen einer geringeren Kürzung unter die von Eurostat ermittelte Armutsgefährdungsschwelle sinkt, § 30 Abs. 3 BetrAVG. Die hierdurch bedingten Kosten werden dem PSV vom Staat erstattet, da es sich insoweit nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 19.12.2019 – C 168/18, BetrAV 2020, 79; Heller/Langohr-Plato, BetrAV 2020, 6 f.) um einen Staatshaftungsanspruch handelt.

 

Rz. 265

Differenzierter ist die Rechtslage bei der Direktversicherung. Dies hängt im Wesentlichen mit den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Bezugsrechtes der versicherten Leistungen zusammen. Immer dann, wenn dieses Bezugsrecht unwiderruflich ausgestaltet ist und die Ansprüche aus der Direktversicherung nicht durch Beleihung, Verpfändung oder Abtretung wirtschaftlich beeinträchtigt sind, ist die Rechtsposition des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers umfassend und uneinschränkbar geschützt, sodass ein gesetzlicher Insolvenzschutz nicht erforderlich ist. Ist dagegen das Bezugsrecht der Direktversicherung zugunsten des Mitarbeiters nur widerruflich ausgestaltet oder sind die Ansprüche aus dem Direktversicherungsvertrag beliehen, verpfändet bzw. abgetreten, so ist der gesetzliche Insolvenzschutz zwingend erforderlich.

 

Rz. 266

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