Rz. 11

Immer wieder ziehen Mandanten den festgestellten Alkoholwert mit dem Hinweis auf eine vorausgegangene Medikamenteneinnahme in Zweifel. Diese Mandanten kann man getrost darauf hinweisen, dass Alkohol nur von Alkohol kommt und Tabletten oder sonstige Medikamente nicht etwa den Alkoholwert erhöhen, sondern allenfalls die Wirkung des Alkohols verstärken. Die Berufung auf eine Medikamenteneinnahme führt somit eher zu Nachteilen.

 

Rz. 12

Letztendlich hilft nicht einmal die Behauptung, ein Alkohol enthaltendes Medikament (z.B. Klosterfrau Melissengeist) eingenommen zu haben. Solche Medikamente enthalten so wenig Alkohol, dass man kritische Alkoholwerte nur durch einen hohen Missbrauch, der für sich alleine schon ein Verschulden begründete, erreichen könnte.

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