Rz. 47
Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts und mangels einer gesonderten Regelung in § 26 RVG nach § 25 Abs. 2 RVG. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH[13] geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringe.
Rz. 48
Der Gegenstandswert für Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens richtet sich ebenfalls nach § 25 Abs. 2 RVG und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier wird man i.d.R. auf den vollen Wert abzustellen haben,[14] da die Aufhebung zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens führt.
Beispiel 11: Antrag auf Einstellung der Versteigerung
Der Anwalt erwirkt für seinen Auftraggeber wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Der Schuldner stellt einen Einstellungsantrag (Wert: bis 16.000,00 EUR[15]), der abgelehnt wird.
Abzurechnen ist zunächst wie im Beispiel 1.
Die Tätigkeit im Verfahren auf Einstellung der Versteigerung löst eine gesonderte Angelegenheit aus, sodass nochmals eine Verfahrensgebühr der Nr. 3311 VV entsteht (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV), jetzt allerdings aus dem geringeren Wert.
I. | Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek | ||
(Wert: 30.000,00 EUR) | |||
Wie Beispiel 1. | |||
II. | Zwangsversteigerung | ||
(Wert: 30.386,74 EUR) | |||
Wie Beispiel 1. | |||
III. | Verfahren über den Einstellungsantrag | ||
1. | 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV | 287,20 EUR | |
(Wert: bis 16.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 307,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 58,37 EUR | |
Gesamt | 365,57 EUR |
Rz. 49
Beispiel 12: Antrag auf Einstellung der Versteigerung – mehrere Auftraggeber
Der Anwalt erwirkt für zwei Auftraggeber als Gesamtschuldner wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Der Schuldner stellt einen Einstellungsantrag (Wert: bis 16.000,00 EUR), der abgelehnt wird.
Abzurechnen ist zunächst wie im Beispiel 2.
Die Verfahrensgebühr im Verfahren auf Einstellung der Versteigerung nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV ist jetzt ebenfalls um 0,3 zu erhöhen.
I. | Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek | ||
(Wert: 30.000,00 EUR) | |||
Wie Beispiel 2. | |||
II. | Zwangsversteigerung | ||
(Wert: 30.386,74 EUR) | |||
Wie Beispiel 2. | |||
III. | Verfahren über den Einstellungsantrag | ||
1. | 0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV | 502,60 EUR | |
(Wert: bis 16.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 522,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 99,29 EUR | |
Gesamt | 621,89 EUR |
Rz. 50
Beispiel 13: Antrag auf Einstellung der Versteigerung mit Einigung
Der Anwalt erwirkt für seinen Auftraggeber wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Der Schuldner stellt einen Einstellungsantrag (Wert: bis 16.000,00 EUR), über den sich der Anwalt mit dem Gläubiger einigt.
Abzurechnen ist zunächst wie im Beispiel 1.
Hinzu kommt jetzt allerdings noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV.
I. | Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek | ||
(Wert: 30.000,00 EUR) | |||
Wie Beispiel 1. | |||
II. | Zwangsversteigerung | ||
(Wert: 30.386,74 EUR) | |||
Wie Beispiel 1. | |||
III. | Verfahren über den Einstellungsantrag | ||
1. | 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV | 287,20 EUR | |
(Wert: bis 16.000,00 EUR) | |||
2. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV | 718,00 EUR | |
(Wert: bis 16.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.025,20 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 194,79 EUR | |
Gesamt | 1.219,99 EUR |
Rz. 51
Beispiel 14: Mehrere Anträge auf Einstellung der Versteigerung
Der Anwalt erwirkt für seinen Auftraggeber wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Der Schuldner stellt einen Einstellungsantrag, der abgelehnt wird. Später stellt er einen erneuten Antrag auf Einstellung. Die Werte beider Anträge werden jeweils auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.
Abzurechnen ist zunächst wie im Beispiel 11.
Allerdings löst das zweite Verfahren auf Einstellung eine neue Angelegenheit aus.
I. | Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek | ||
(Wert: 30.000,00 EUR) | |||
Wie Beispiel 1. | |||
II. | Zwangsversteigerung | ||
(Wert: 30.386,74 EUR) | |||
Wie Beispiel 1. | |||
III. | Verfahren über den ersten Einstellungsantrag | ||
1. | 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV | 287,20 EUR | |
(Wert: bis 16.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 307,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 58,37 EUR | |
Gesamt | 365,57 EUR | ||
IV. | Verfahren über den zweiten Einstellungsantrag | ||
1. | 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV | 287,20 EUR | |
(Wert: ... |
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