Rz. 19

Neben der Möglichkeit, Schiedsgerichte durch letztwillige Verfügungen anzuordnen, ist natürlich ebenso denkbar, dass die Parteien sich nach dem Erbfall auf ein Schiedsgerichtsverfahren einigen. Diese Verfahrensweise setzt also eine Schiedsvereinbarung voraus.

Eine solche Schiedsvereinbarung wird dahingehend definiert, dass die Parteien bestimmen, dass alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.[28] Die Schiedsvereinbarung sollte in Schriftform abgefasst werden. Von den jeweiligen Instituten der Schiedsgerichtsbarkeit werden Vorschläge für eine derartige Schiedsvereinbarung bei Bedarf zur Verfügung gestellt. In ihnen ist zunächst zu definieren, zwischen welchen Beteiligten genau die Schiedsvereinbarung getroffen wird. Das ist nicht unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Schiedsvereinbarung sich auf eine Partei erstreckt oder nicht (Wirkung nur "inter partes"). Darüber hinaus wird der Gegenstand der Vereinbarung exakt umrissen.

 

Rz. 20

In eine derartige Schiedsgerichtsvereinbarung gehört auch die Anordnung dazu, wie das Schiedsgericht besetzt sein soll, ob also etwa ein Einzelrichter als Schiedsrichter entscheiden soll oder ein Dreiergremium als Kollegialgericht. Hierbei kommt es natürlich auf die zu entscheidende Materie und dessen Auswirkungen in der Praxis an. Gerade in dem Bereich der Firmenrechtsnachfolge wird es sich öfter einmal empfehlen, von der üblichen Einzelrichterbesetzung abzuweichen, um möglichst viele Kompetenzen in das Gremium aufnehmen zu können, so dass also steuerliche, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Fragen kompetent entschieden werden können. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung kann das Schiedsverfahren generell einer der genannten Institutionen übertragen werden, es kann aber auch bereits festgelegt werden, wer Schiedsrichter sein soll. In erbrechtlichen Streitigkeiten dürfte es in der Regel ausreichend sein, das Schiedsgericht mit einem Richter zu besetzen. Handelt es sich jedoch um wirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge, ist empfehlenswert, ein Dreiergremium zu berufen. Das ist zwar mit weiteren Kosten verbunden, die sich aber aufgrund der so zusammengeführten Kompetenz der drei Schiedsrichter ohne weiteres wieder einspielen. Zu denken ist an die Besetzung mit einem erfahrenen Erbrechtler, einem Steuerrechtler und einem Gesellschaftsrechtler.

 

Rz. 21

Es ist in Schiedsgerichtsverfahren üblich, dass die Parteien jeweils einen Beisitzer benennen (§ 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO). Hier empfiehlt es sich jedoch, dass der Erblasser selbst schon die Zusammensetzung des Schiedsgerichts vorgibt, da er die mutmaßlichen Streitparteien am besten einordnen kann.[29]

Gelegentlich taucht die Frage auf, ob auch ein Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter fungieren kann. Schließlich ist das die Person, der der Erblasser das größte Vertrauen entgegenbringt, indem er sie zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Grundsätzlich spricht zwar nichts dagegen, den Testamentsvollstrecker auch zum Schiedsrichter zu benennen, rechtlich möglich ist das. Allerdings gerät der Testamentsvollstrecker hier leicht in einen Interessenkonflikt. Als Schiedsrichter wird von ihm vollkommene Neutralität erwartet, die jedoch mit den Aufgaben der Testamentsvollstreckung, die sich mit der Befolgung des Erblasserwillens im Einzelnen beschäftigen, kollidieren kann. Darüber hinaus ist es nicht selten, dass es auch Streitigkeiten um den Testamentsvollstrecker selbst gibt; hierbei wäre natürlich ein so berufener Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter ausgeschlossen.[30]

 

Rz. 22

Ist ein Verbraucher an einer derartigen Schiedsvereinbarung beteiligt (das könnte bei einem Pflichtteilsberechtigten, der sich außerhalb der Firmenrechtsnachfolge bewegt, durchaus der Fall sein), ist darauf zu achten, dass diese Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO von den Parteien eigenhändig zu unterzeichnen ist, so dass die Unterzeichnung durch Prozessbevollmächtigte nicht ausreicht. Darüber hinaus sollte jede der Parteien zumindest eine unterzeichnete Abschrift der Vereinbarung erhalten.

[28] Schiffer, Mandatspraxis Schiedsverfahren und Mediation, Rn 169.
[29] Böckstiegel/Schiffer, Schiedsgerichtsbarkeit in gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten, S. 74.
[30] Haas, ZEV 2007, 54.

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