Rz. 40

Verfahrensrechtlich entspricht das Schiedsverfahren im Wesentlichen dem prozessualen Streitverfahren, kennt also auch eine Schiedsklage, die im Wesentlichen den Formalitäten der Klage nach der ZPO entspricht. Auch im Schiedsgerichtsverfahren werden Anträge gestellt, es kann Beweis erhoben werden, wobei das Schiedsgericht natürlich nicht die Mittel eines staatlichen Gerichts hat, die etwa in der Vereidigung oder Vorführung von Zeugen liegt, allerdings kann das Schiedsgericht hier Amtshilfe in Anspruch nehmen (zur Frage der Vollstreckungsfähigkeit siehe Rdn 37).

 

Rz. 41

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass es kein "Schiedsmahnverfahren" gibt, da hier besondere staatliche Verfahrensarten in der ZPO vorgesehen sind. Auch ein Urkundsprozess etwa mit dem in der ZPO vorgesehenen Vorbehaltsurteil ist nicht möglich. Allerdings können Schiedsparteien vereinbaren, dass die Beweismittel in dem jeweiligen Schiedsverfahren auf Urkunden beschränkt werden sollen.[38] Auch in einem Schiedsverfahren ist ein einstweiliger Rechtsschutz möglich. Allerdings wird man auch hier einen weiteren Nachteil der schiedsgerichtlichen Verfahrensweise erkennen müssen, der darin liegt, dass eine einstweilige Verfügung/Anordnung über ein staatliches Gericht in aller Regel wesentlich schneller zu erreichen sein wird. Auch Fragen der Vollziehbarkeit und Vollstreckbarkeit stellen sich bei Anordnungen durch staatliche Gerichte nicht.

 

Rz. 42

Im Ergebnis wird man festhalten können, dass gerade in wirtschaftlich bedeutenden Rechtsstreitigkeiten – und dazu gehören zweifellos alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge ergeben können – das Schiedsgerichtsverfahren deutliche Vorteile gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit hat. Es anzuordnen, kann dem Erblasser nur dringend empfohlen werden. Hat er dies versäumt, wird man bei der Beratung der streitenden Parteien letztlich immer noch mit guten Argumenten dafür werben können, ein derartiges Schiedsgericht vertraglich zu vereinbaren.

[38] Schiffer, Mandatspraxis Schiedsverfahren und Mediation, Rn 490.

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