Rz. 65

Ist das Urteil nicht unterschrieben, liegt ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund vor. Hat der Richter das Urteil bereits mit Gründen vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, muss er die Urteilsformel und die Gründe im Protokoll selbst unterschreiben, damit es sich um ein ordnungsgemäß abgesetztes Urteil handelt (OLG Frankfurt NZV 2013, 93).

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