Rz. 96

Wird der Mandant, obwohl er einer Straftat angeklagt war, nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, stellt sich die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel: Berufung oder Rechtsbeschwerde.

Zwei Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:

I. Nur Rechtsbeschwerde

 

Rz. 97

Wird der Angeklagte wegen der Straftat freigesprochen und lediglich wegen einer dazu in Realkonkurrenz stehenden Ordnungswidrigkeit verurteilt, ist das Urteil nur mit einer Rechtsbeschwerde angreifbar, § 83 OWiG.

II. Nur Berufung

 

Rz. 98

Ist dem Angeklagten die Straftat nicht nachzuweisen, wird er aber wegen des ihr zugrunde liegenden Bußgeldtatbestandes verurteilt, kann er das Urteil nur mit einer Berufung (bzw. Sprungrevision) angreifen. Ein Urteil kann – unabhängig von dem Ergebnis – immer nur mit den für den Verfahrensablauf geltenden prozessualen Mitteln angegriffen werden (BGH zfs 1988, 298).

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