Rz. 1
Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der StPO über die Revision entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG), soweit die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 79, 80 OWiG) nicht abweichende Regelungen enthalten. Das Gesetz kennt zwei Arten von Rechtsbeschwerden: die einer Revision vergleichbare Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG sowie die Rechtsbeschwerde des § 80 OWiG, die erst noch einer besonderen Zulassung bedarf.
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