Rz. 1

Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der StPO über die Revision entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG), soweit die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 79, 80 OWiG) nicht abweichende Regelungen enthalten. Das Gesetz kennt zwei Arten von Rechtsbeschwerden: die einer Revision vergleichbare Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG sowie die Rechtsbeschwerde des § 80 OWiG, die erst noch einer besonderen Zulassung bedarf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge