Rz. 88

Über die Zulassung selbst und die Begründetheit der Rechtsbeschwerde entscheidet ausschließlich das Oberlandesgericht. Dabei sind die Bußgeldsenate mit lediglich einem Richter besetzt, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 5.000 EUR festgesetzt oder beantragt worden ist (§ 80a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder es sich um eine Zulassungsrechtsbeschwerde handelt (§ 80a Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Ist es allerdings geboten, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen, soll der Richter auf jeden Fall die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (80a Abs. 3 OWiG).

Nach Auffassung des BGH (bei Tepperwien, DAR 2005, 259) hat nach der neuen Rechtslage der Einzelrichter aber auch in diesen Fällen allein in der Sache zu entscheiden, da nach dem Willen des Gesetzgebers der Senat nur noch bei zulassungsfreien und zugelassenen Rechtsbeschwerden für Fälle, in denen die Überprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, in Dreierbesetzung zu entscheiden hat.

 

Rz. 89

Hatte der BGH (zfs 1998, 401) die früher umstrittene Frage, ob der Einzelrichter auch im Falle der Anfechtung eines Fahrverbotes entscheiden könne, noch dahingehend entschieden, dass darüber nur der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden könne, ist dies durch die seit 1.9.2004 im Rahmen des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl I, S. 2198) erfolgte Änderung des § 80a OWiG überholt. Jetzt ist grundsätzlich der Einzelrichter auch bei Fahrverboten alleine zur Entscheidung berufen.

 

Rz. 90

Vor seiner Entscheidung gibt der Senat der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zu einer Gegenerklärung. Die Auffassung, dass die Gegenerklärung dem Betroffenen grundsätzlich bekannt gegeben werden müsste, wird nur von einer Mindermeinung vertreten. Unbestritten ist dies jedoch dann erforderlich, wenn die Gegenerklärung neue Tatsachen oder dienstliche Ausführungen zu Verfahrensrügen enthält (BVerfGE 7, 725).

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