Rz. 39

Für die Form der Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten keine besonderen Vorschriften. Der Betroffene kann sie selbst, und zwar schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle, einlegen. Wirksam ist die Rechtsbeschwerde im letzteren Fall jedoch nur dann, wenn sie zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird, erklärt wird. Deshalb ist eine zu Protokoll einer nicht zuständigen Geschäftsstelle erklärte Rechtsbeschwerde selbst dann unwirksam, wenn das Protokoll noch rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BayObLG NZV 1997, 197).

 

Rz. 40

Ob eine Rechtsbeschwerde fernmündlich eingelegt werden kann, ist zweifelhaft. Das OLG Hamm (DAR 1995, 457) lässt zumindest eine fernmündliche Begründung nicht zu. Der Bundesgerichtshof lässt zwar die telefonische Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid zu, die fernmündliche Einlegung der Berufung in einer Strafsache hat er aber als unwirksam angesehen (BGHSt 30, 65).

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