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Da ein Gegendarstellungsanspruch keine Rechtsverletzung voraussetzt, sind die Anwaltskosten des Betroffenen grundsätzlich nicht zu erstatten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. In diesem Fall kann der Betroffene die Erstattung der notwendigen Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen.[51] Wegen der Schwierigkeit der Materie kann der Anwalt regelmäßig eine 1,3- bis 1,8-Gebühr aus einem Streitwert fordern, der der Bedeutung der Sache entspricht.[52] Als weitere Anspruchsgrundlage kommt Verzug in Betracht, wenn der Anspruchsgegner innerhalb einer angemessenen Frist dem Abdruckbegehren nicht nachkommt. Regelmäßig sind die Rechtsanwaltskosten jedoch von dem Betroffenen selbst zu tragen. Auch hat dieser keinen Anspruch auf den Ersatz von Kosten, welche ihm durch die Schaltung von Prestigeanzeigen zur Wiederherstellung seines Rufes entstanden sind.[53]

[51] BGH NJW 1978, 210; LG Hamburg AfP 1990, 332, 333.
[52] BGH v. 17.11.2015 – VI ZR 493/14, juris (1,5-Gebühr akzeptiert).
[53] Damm/Rehbock, Rn 939.

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