Rz. 45

Der Unterlassungsantrag ist ein Unterfall der allgemeinen Leistungsklage. Anspruchsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB, allerdings mit der Besonderheit, dass ein Verschulden nicht erforderlich ist. Angesichts dieses Umstandes und vor dem Hintergrund des hohen Schutzgutes der Meinungsfreiheit muss die begehrte Untersagung auf das Notwendigste beschränkt werden. Das Verbot einer Verbreitung eines ganzen Artikels wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn eine sinnvolle Trennung der unzulässigen Teile von den zulässigen nicht möglich ist.[81] Bei der Formulierung des Antrags bietet sich eine wörtliche Wiedergabe der angegriffenen Äußerungen an, wobei anerkannt ist, dass auch eine sinngemäße Wiedergabe untersagt werden kann.[82] Die praktische Schwierigkeit, einen Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen durchzusetzen, hat das BVerfG vereinfacht. Hier können auch schon alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten angegriffen werden, sofern der Äußernde nicht klarstellt, wie seine missverständliche Erklärung verstanden werden soll, und er sich gleichzeitig dazu verpflichtet, die Aussage nur noch mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen.[83] Diese Rspr. gilt ausdrücklich aber nur für Unterlassungsansprüche.

Im Übrigen gelten die allgemeinen zivilprozessualen Regeln, insbesondere also auch zur Beweislastverteilung. Der Kläger muss daher die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache beweisen, soweit keine Schmähkritik vorliegt.[84]

[81] BGH GRUR 1968, 552, 557 – Mephisto.
[82] Näher dazu Wenzel, Kap 12 Rn 88 ff.
[83] BVerfG AfP 2005, 544, 546 – Stolpe; Mann, AfP 2011, 326; BVerfG AfP 2006, 349 – Babycaust; siehe dazu auch EGMR NJW 2011, 3353 – Babycaust.
[84] Näher zur Beweislastverteilung Ricker/Weberling, Kap 44 Rn 12 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge