Rz. 83

Auf die Entschädigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, wenn er sich selbst nicht an das Wettbewerbsverbot hält. Besteht ein Wettbewerbsverbot sowohl aus einem verbindlichen als auch aus einem unverbindlichen Teil, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch, wenn er das Wettbewerbsverbot einhält, als es nach § 74a Abs. 1 S. 1 HGB verbindlich ist. Es ist nicht notwendig, dass er auch den unverbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots beachtet (BAG v. 21.4.2010 – 10 AZR 288/09, NZA 2010, 1177). Für die Entschädigungspflicht ist es zudem gleichgültig, aus welchem Grund der Arbeitnehmer die verbotene Konkurrenztätigkeit unterlässt. Es reicht, wenn er krank ist (LAG Köln v. 17.3.2011 – 6 Sa 1413/10, NZA-RR 2011, 513), in Pension geht, ein neues Studium aufnimmt oder sich selbstständig macht und daraus langfristig keine Gewinne erzielt (vgl. BAG v. 3.7.1990 – 3 AZR 96/89, NZA 1991, 308; BAG v. 13.2.1996 – 9 AZR 931/94, NZA 1996, 1039; BAG v. 23.11.2004 – 9 AZR 595/03, NZA 2005, 411). Dass das Wettbewerbsverbot auch bei persönlichen Hinderungsgründen gilt, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 74 Abs. 1 S. 3 HGB (LAG Köln v. 17.3.2011, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe verbüßt, § 74c Abs. 1 S. 3 HGB.

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