Rz. 20

Notwendig zum Vollzug der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie,

Konsequenz aus Wegfall der Binnengrenzen,
Konsequenz aus Wegfall der Umtauschpflicht im Rahmen der §§ 28 ff. FeV,
Konsequenz aus der gegenseitigen Anerkennung der erteilten Fahrerlaubnisse,
effektiver gegenseitiger Informationsaustausch über bestehende Fahrerlaubnisse und ausgestellte Führerscheine,
Bekämpfung des sog. "Führerscheintourismus".
 

Rz. 21

Im Zentralen FE-Register werden insbesondere gespeichert (vgl. § 50 StVG, § 49 FeV):

Name usw., Geburtstag, Geburtsort,
FE-Klasse(n),
Tag der Erteilung der FE,
Erteilende Behörde,
Daten über FE-Erteilung
Beginn und Ablauf der Probezeit,
Auflagen und Beschränkungen,
Registrierung einer ausländischen FE inkl. Ausstellungsstaat,
Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen FE seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese FE registriert oder umgetauscht wurde,
Nummer und Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins; Ausstellungsbehörde,
Tag der Erteilung der FE zur Fahrgastbeförderung inkl. Geltungsdauer und Geltungsbereich,
Hinweise auf Eintragungen im FER, die die Berechtigung zum Führen von Kfz berühren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge