Rz. 20
▪ | Notwendig zum Vollzug der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie,
|
||||||
▪ | effektiver gegenseitiger Informationsaustausch über bestehende Fahrerlaubnisse und ausgestellte Führerscheine, | ||||||
▪ | Bekämpfung des sog. "Führerscheintourismus". |
Rz. 21
Im Zentralen FE-Register werden insbesondere gespeichert (vgl. § 50 StVG, § 49 FeV):
▪ | Name usw., Geburtstag, Geburtsort, |
▪ | FE-Klasse(n), |
▪ | Tag der Erteilung der FE, |
▪ | Erteilende Behörde, |
▪ | Daten über FE-Erteilung |
▪ | Beginn und Ablauf der Probezeit, |
▪ | Auflagen und Beschränkungen, |
▪ | Registrierung einer ausländischen FE inkl. Ausstellungsstaat, |
▪ | Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen FE seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese FE registriert oder umgetauscht wurde, |
▪ | Nummer und Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins; Ausstellungsbehörde, |
▪ | Tag der Erteilung der FE zur Fahrgastbeförderung inkl. Geltungsdauer und Geltungsbereich, |
▪ | Hinweise auf Eintragungen im FER, die die Berechtigung zum Führen von Kfz berühren. |
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