I. Kosten des Gerichtsvollziehers

 

Rz. 13

Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GVKostG). Er kann gem. § 4 GVKostG jeweils im Voraus einen Vorschuss für die entstehenden Kosten verlangen. Der Gerichtsvollzieher kann dabei die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher, der den Auftrag bearbeitet, angesetzt. Gegen einen überhöhten Kostenansatz kann gem. § 766 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 5 GVKostG Erinnerung/Beschwerde eingelegt werden.

 

Rz. 14

Kostenschuldner sind der Auftraggeber sowie der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 13 Abs. 2 GVKostG. Aus diesem Grund wird der Gerichtsvollzieher bei Uneinbringlichkeit der entstandenen Gerichtsvollzieherkosten gegenüber dem Schuldner diese beim Gläubiger anfordern.

 

Rz. 15

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz ist ähnlich wie das Gerichtskostengesetz mit einem Kostenverzeichnis ausgestattet (Anlage zu § 9 GVKostG), aus dem sich die einzelnen Gebühren für bestimmte Tätigkeiten entnehmen lassen.

 

Rz. 16

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 S. 2 ZPO) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben, § 11 GVKostG.

 

Rz. 17

Eine Sachpfändung kostet z.B. 26,00 EUR (Kostenverzeichnis Nr.: 205) zzgl. Auslagen wie z.B. Wegegeld, Dokumentenpauschale, etc. Die Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft liegt bei 33,00 EUR (Kostenverzeichnis Nr.: 260); die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger kostet ebenfalls 33,00 EUR (Kostenverzeichnis Nr. 261) und die Einholung einer Auskunft bei einer der in den §§ 755 Abs. 2, 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen beträgt jeweils 13,00 EUR (Kostenverzeichnis Nr. 440). Hinzu kommen Kosten dieser Stellen (Drittkosten). Werden die Daten bei einer der in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Stelle (Rentenversicherer, Kraftfahrtbundesamt, Ausländerzentralregister) eingeholt bzw. innerhalb von 3 Monaten nach Einholung an einen Folgegläubiger übermittelt, reduziert sich die Gebühr von 13,00 EUR auf 5,00 EUR.

II. Kosten des Vollstreckungsgerichts

 

Rz. 18

Die Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts sind in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ab KV-Nr. 2110 aufgelistet. Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen z.B. 20,00 EUR Gerichtskosten eingezahlt werden (Nr. 2111 KV GKG), der Schuldnerschutzantrag in Räumungsverfahren nach § 765a ZPO schlägt mit ebenfalls 20,00 EUR Gerichtskosten zu Buche, genauso wie die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.

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