Rz. 56

Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger sind beide grundsätzlich nicht für die Bestattung zuständig. Dem Testamentsvollstrecker kann diese Aufgabe zusätzlich zugewiesen sein (vgl. oben Rdn 21). Bei Gestaltungen sollte dieser Aspekt berücksichtigt werden. Der Nachlasspfleger ist oft erst später mit dem Nachlass befasst, so dass es meist nur noch um den Kostenersatz nach § 1968 BGB geht. Er wird sonst regelmäßig Dritte – notfalls die Behörde – die Bestattung ausführen lassen.[47]

[47] Kurze/Goertz, § 13 Rn 1–17.

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