Rz. 53

Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind aus dieser Position heraus nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod des Betreuten, so dass er dann nicht mehr berechtigt ist, dessen Erben zu verpflichten.[43]

Der Bevollmächtigte darf – wenn die Vollmacht nicht ausnahmsweise durch den Tod des Vollmachtgebers endet – für die Erben handeln. Wenn in der Vollmacht auch das Totenfürsorgerecht übertragen wurde (ggf. Auslegung notwendig), darf er die Bestattung organisieren und hinsichtlich der Kosten die Erben verpflichten. Die Vollmacht darf noch nicht widerrufen sein. Beim bevollmächtigten Alleinerben erlischt die Vollmacht durch Konfusion. Bei der Erbengemeinschaft kann jeder einzelne Miterbe die Vollmacht mit Wirkung für sich widerrufen.[44]

 

Rz. 54

Das Totenfürsorgerecht entsteht erst nach dem Erbfall. Es scheint daher zweifelhaft, ob der Verstorbene eine dritte Person zur Vertretung der Totenfürsorgeberechtigten bevollmächtigen konnte. Schließlich bestand zu Lebzeiten noch kein Recht, zu dem eine Vollmacht erteilt werden könnte. Bei einer Vollmacht über den Tod hinaus, die auch (ausdrücklich oder konkludent) die Bestattung umfasst, wird allerdings meist eine Übertragung des Totenfürsorgerechts angenommen werden können.[45] Damit wird der Bevollmächtigte dann aus eigenem Recht tätig. Hinsichtlich der Kosten vertritt er – wenn er den Fremdgeschäftsführungswillen offenlegt – die Erben. Sichert sich der Bestatter in diesen Fällen nicht z.B. durch einen Schuldbeitritt des Bevollmächtigten ab, kann er bei mittellosem Nachlass leer ausgehen.

 

Rz. 55

Betreuer veranlassen mitunter die Bestattung, obwohl ihnen die Berechtigung dazu fehlt. Es kommt für sie dann ein Anspruch aus § 1968 BGB und GoA gegen die Totenfürsorgeberechtigten oder Erben in Betracht. Ist der Nachlass aber mittellos, können solche Ersatzansprüche ins Leere gehen. Dem Bestatter gegenüber steht der Betreuer in einer vertraglichen Pflicht, so dass er ihn bezahlen muss,[46] wenn er nicht deutlich gemacht hat, dass eine eigene Haftung ausscheidet und nur eine Vertretung (ohne Vertretungsmacht) des Nachlasses in Betracht kommt.

[43] Deinert, Betreuung und Bestattung, FS Bienwald, S. 33.
[44] Kurze, ZErb 2008, 399; Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, § 168 BGB Rn 36–39.
[45] Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, § 164 BGB Rn 28.
[46] Kurze/Goertz, § 13 Rn 18–24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge