Rz. 69

Verstirbt ein Mensch, ist ein Arzt zu verständigen. Dieser stellt den Tod fest. Gibt es keine Anzeichen für Fremdverschulden, besteht für die Benachrichtigung eines Bestatters keine Eile. Grundsätzlich kann ein Leichnam 48 Stunden in der Wohnung verbleiben. Ein "Leichengift" gibt es nicht.

Die Übung des Umgangs mit dem Tod ist in unserer Gesellschaft weitgehend verloren gegangen. Oft wird daher sehr schnell der Bestatter gerufen, der den Leichnam mitnehmen und alles Weitere regeln soll. Dies nimmt aber die Möglichkeit, Abschied zu nehmen und kann negativ für die Trauerverarbeitung sein. Daher und aufgrund teilweise unzureichender Leistungen der Bestatter gibt es verschiedene Bestrebungen, wieder mehr Einfluss auf den Ablauf der Bestattung zu nehmen.

 

Rz. 70

Eine komplette Durchführung ohne einen Bestatter ist – von einem Transport der Leiche abgesehen – zwar möglich. Allerdings ist für einen Laien sehr viel zu beschaffen und zu organisieren, was beim ersten Mal viel Zeit und Mühe bereitet. Auch daher ist es besser, einen Bestatter zu beauftragen und mit ihm zu vereinbaren, welche Tätigkeiten übertragen und welche gemeinsam erledigt werden können. So können der Ablauf, der Redner und die Musik der Trauerfeier gemeinsam geplant werden. Ein guter Bestatter wird zulassen, dass Angehörige beim letzten Ankleiden helfen können. Eine Abschiednahme beim Bestatter oder in einem anderen Raum sollte ermöglicht werden.

 

Rz. 71

Vor der Tätigkeit eines Bestatters ist ggf. über eine Obduktion zu entscheiden.[57] Meist wird sie von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Sie kann auch, wenn Fremdverschulden ausgeschlossen ist, zur Klärung der Todesursache von den Angehörigen in Auftrag gegeben werden.

Insbesondere bei Unfallopfern wird eine Organspende erwogen werden.[58] In Deutschland gilt die so genannte Zustimmungslösung. Es muss die Einwilligung des Verstorbenen oder des sonst Berechtigten vorliegen. Forderungen nach der so genannten Widerspruchslösung, bei welcher von einer Zustimmung ausgegangen wird, wenn kein Widerspruch vorliegt, sind unerfüllt geblieben. Ihr Hintergrund war die große Zahl von Menschen, die auf eine Organspende warten.

 

Rz. 72

Bei einer Organtransplantation können dem Leichnam eine Vielzahl von Organen und anderen Körperbestandteilen entnommen werden (insbes. Nieren, Leber, Herz) und damit anderen Menschen ein Weiterleben oder eine Leben ohne belastende Dialyse o.Ä. ermöglicht werden. Damit die Organe brauchbar bleiben, muss allerdings bis zur Entnahme der Kreislauf aufrechterhalten werden. Das kann psychologische aber auch rechtliche Probleme ergeben. Für die Organentnahme muss der Hirntod festgestellt werden. Dieses Verfahren ist aufwendig und dauert grundsätzlich 48 Stunden. Es kann die Meinung vertreten werden, dass es gegen die Festlegungen in einer lebenserhaltende Maßnahmen untersagenden Patientenverfügung verstößt, den Kreislauf in dieser Zeit aufrecht zu erhalten. Tatsächlich ist der Mensch grundsätzlich von Beginn an tot, so dass eine Situation, wie sie in der Patientenverfügung als maßgeblich vorgegeben wird, gar nicht vorliegt. Allerdings ist dieser Tod noch nicht im Sinne des Hirntodes festgestellt worden – dazu dient das Verfahren gerade. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, in einer Patientenverfügung festzulegen, ob die eigentlich untersagten Maßnahmen für die Zeit der Feststellung des Hirntodes beachtet werden sollen oder die Organspende vorgeht.

[57] Im Einzelnen: Kurze/Goertz, § 4 Rn 11–18; Kurze/Kurze/Jox, Vorsorgerecht, § 1901a BGB Rn 244–258.
[58] Im Einzelnen: Kurze/Kurze/Jox, Vorsorgerecht, § 1901a BGB Rn 244–258.

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