Rz. 59
Der nach § 2311 BGB für den Pflichtteilsanspruch maßgebliche Wert des Nachlasses ist der Nettowert, also nach Abzug der Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Bestattungen kommen als Verbindlichkeiten die Kosten der Bestattung selbst und die Grabpflege in Betracht.
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