Rz. 17

Eine Bestattungsverfügung kann auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter enthalten sein. Zum Teil enthalten die Vordrucke der Bestatter eine entsprechende Angabemöglichkeit. Wird nur ein "Ansprechpartner" in dem Vertrag genannt, kann dies auf den Willen des Betroffenen hinweisen. Ob darin eine Bestimmung im Sinne einer Willenserklärung gesehen werden kann, ist fraglich.

 

Rz. 18

Trotz eines Bestattungsvorsorgevertrages eine eindeutige Regelung für das Totenfürsorgerecht zu treffen, ist sinnvoll, weil diese Vorsorgeverträge rechtlich und praktisch nicht unabänderlich sind. Immer wieder drängen Erben einen Bestatter, eine einfachere Bestattung durchzuführen, um Kosten zu sparen und damit als Erben mehr aus dem Nachlass zu erhalten. Ist die Person des Totenfürsorgeberechtigten eindeutig bestimmt, können Erben dem Willen des Verstorbenen nicht zuwider handeln. Die richtige Wahl des Totenfürsorgeberechtigten ist für den Betroffenen dabei wesentlich. Im Zweifel sollte das Totenfürsorgerecht einem Testamentsvollstrecker übertragen werden.

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