Rz. 101

Möglich ist auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, wenn eine Einigung über die Hauptsache getroffen wird. Angesichts dessen, dass die Forderung bereits tituliert ist, wird ein Streit oder eine Ungewissheit insoweit allerdings seltener vorkommen.

 

Rz. 102

Die Höhe der Einigungsgebühr wiederum hängt davon ab, ob die Hauptsache anhängig ist und gegebenenfalls in welcher Instanz. Insoweit ist wie folgt zu differenzieren:

Soweit die Hauptsache oder ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren anhängig ist – dazu zählt auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anm. S. 2 zu Nr. 1003 VV)[59] –, entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.
Ist die Hauptsache in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig, so entsteht die Gebühr zu 1,3 (Nr. 1004 VV). Gleiches gilt bei Anhängigkeit in einem Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).
Soweit weder die Hauptsache noch ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren anhängig ist – und auch kein Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt ist –, etwa wenn bislang nur die Vollstreckung angedroht worden oder die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits abgeschlossen ist, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV).
 

Rz. 103

 

Beispiel 60: Vollstreckungsandrohung mit Einigung über Hauptsache

Der Beklagte ist zur Auskunft verurteilt worden (Wert: 3.000,00 EUR). Da er diese nach Auffassung des Gläubigers nicht vollständig erteilt hat, droht dessen Anwalt die Zwangsvollstreckung an. Daraufhin wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Schuldner dem Gläubiger bestimmte Unterlagen herausgibt und damit der Auskunftsanspruch erledigt ist.

Der Anwalt des Gläubigers erhält jetzt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV aus dem vollen Wert. Da die Vollstreckung noch nicht anhängig ist, entsteht die Einigungsgebühr zu einem Satz von 1,5.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   66,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 419,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   79,72 EUR
Gesamt   499,32 EUR
 

Rz. 104

 

Beispiel 61: Vollstreckung mit Einigung über Hauptsache

Wie vorheriges Beispiel 60; jedoch war bereits ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet.

Da die Vollstreckung bereits anhängig war, entsteht die Einigungsgebühr zu einem Satz von 1,0.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   66,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 308,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,63 EUR
Gesamt   367,23 EUR
 

Rz. 105

 

Beispiel 62: Vollstreckungsauftrag mit Einigung, Gerichtsvollzieher bereits beauftragt

Der Beklagte ist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 8.000,00 EUR für Mängelbeseitigungsarbeiten verurteilt worden. Der Gläubiger beauftragt seinen Anwalt, diesen Betrag durch den Gerichtsvollzieher beizutreiben. Daraufhin wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Gläubiger endgültig 6.000,00 EUR erhält und damit alle Ansprüche auf Mängelbeseitigung erledigt sind.

Der Anwalt des Gläubigers erhält auch jetzt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, allerdings nur in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   150,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   502,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
 

Rz. 106

Möglich ist auch hier ein Mehrwert, der mit einer Gebühr von 1,5 zu bewerten ist.

 

Beispiel 63: Vollstreckungsauftrag mit Einigung über nicht anhängigen Mehrwert

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Urteil auf Auskunft erwirkt. Der Wert ist ausgehend von den Vorstellungen des Pflichtteilsberechtigten (Pflichtteil in Höhe von 25.000,00 EUR) auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden. Da der Erbe keine Auskunft erteilt, leitet der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten ein Zwangsgeldverfahren ein. Hiernach kommt es zu einer Einigung, wonach der Erbe einen Pflichtteil in Höhe von 20.000,00 EUR zahlt.

Angefallen ist zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 5.000,00 EUR. Infolge des Mehrwerts hat sich die Gebühr auf 0,3 aus 25.000,00 EUR erhöht (die Auskunft ist wirtschaftlich in der Leistung enthalten, siehe auch § 44 GKG). Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,5, da der Pflichtteilsanspruch weder anhängig noch Gegenstand der Vollstreckung war.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   262,20 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   1.311,00 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.593,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   302,71 EUR
Gesamt   1.895,91 EUR
 

Rz. 107

 

Beispiel 64: Vollstreckungsauftrag mit Einigung über...

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