Rz. 163

Vollstreckungsschutzanträge nach den §§ 765a, 815b, 851a und § 841b ZPO und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach §§ 1084 Abs. 1, 1096 oder 1109 ZPO sind gesonderte Angelegenheiten (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 RVG).

 

Rz. 164

Der Anwalt erhält hier neben den gegebenenfalls bereits für die Vollstreckung verdienten Gebühren eine weitere 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers, das nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

 

Beispiel 107: Antrag auf Vollstreckungsschutz, besondere Angelegenheit

Nach der Pfändung laufender Mietforderungen in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich beantragt der Schuldner durch seinen Anwalt im Wege des Pfändungsschutzes nach § 851b ZPO die Freigabe eines Teils der Mieten in Höhe von 300,00 EUR.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz ist nach Nr. 3309 VV zu vergüten.

Für den Anwalt des Gläubigers entsteht gem. § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG neben der bereits für die Vollstreckung verdiente Gebühr aus Nr. 3309 VV eine weitere Gebühr nach Nr. 3309 VV.

Der Wert der Pfändung beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der gepfändeten Miete, somit 42.000,00 EUR, der Wert des Pfändungsschutzantrags gem. § 25 Abs. 2 RVG i.V.m. § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag desjenigen Teils der Miete, für den die Freigabe beantragt ist, somit auf 12.600,00 EUR.

 
I. Vollstreckung
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   359,40 EUR
  (Wert: 42.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,09 EUR
Gesamt   451,49 EUR
II. Vollstreckungsschutzverfahren
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   199,80 EUR
  (Wert: 12.600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 219,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   41,76 EUR
Gesamt   261,56 EUR
 

Rz. 165

 

Beispiel 108: Antrag auf Vollstreckungsschutz (Schuldnervertreter)

Nach der Pfändung laufender Mietforderungen in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich beantragt der Schuldner durch seinen Anwalt im Wege des Pfändungsschutzes nach § 851b ZPO die Freigabe eines Teils der Mieten in Höhe von 300,00 EUR.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz ist wiederum nach Nr. 3309 VV zu vergüten.

Für den Anwalt des Schuldners entsteht nur die Gebühr im Vollstreckungsschutzverfahren, nicht auch die für die Vollstreckung, da er dort nicht tätig war.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   199,80 EUR
  (Wert: 12.600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 219,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   41,76 EUR
Gesamt   261,56 EUR
 

Rz. 166

Wird der Anwalt zunächst nur mit einem Schuldnerschutzantrag beauftragt und anschließend im Vollstreckungsverfahren, erhält er die Vergütung ebenfalls gesondert.

 

Beispiel 109: Antrag auf Vollstreckungsschutz und nachfolgende Vollstreckungstätigkeit (Schuldnervertreter)

Nach der Pfändung laufender Mietforderungen in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich beantragt der Schuldner durch seinen Anwalt im Wege des Pfändungsschutzes nach § 851b ZPO die Freigabe eines Teils der Mieten in Höhe von 300,00 EUR. Der Anwalt des Schuldners wird darüber hinaus auch im weiteren Verfahren mit der Vollstreckung beauftragt.

Jetzt gilt auch für den Anwalt des Schuldners § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG. Der Anwalt erhält noch zusätzlich eine 0,3-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert der Vollstreckung.

 
I. Vollstreckungsschutzverfahren
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   199,80 EUR
  (Wert: 12.600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 219,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   41,76 EUR
Gesamt   261,56 EUR
II. Vollstreckung
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   359,40 EUR
  (Wert: 42.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,09 EUR
Gesamt   451,49 EUR
 

Rz. 167

Werden mehrere selbstständige Schuldnerschutzanträge gestellt, liegt jeweils eine gesonderte Angelegenheit vor. Das gilt auch dann, wenn mehrere Schuldner (auch Gesamtschuldner) jeweils einen eigenen Vollstreckungsschutzantrag stellen.

 

Beispiel 110: Mehrere Anträge auf Vollstreckungsschutz

Der Schuldner ist zur Räumung verurteilt worden (Miete: 1.000,00 EUR) und beantragt gem. § 765a ZPO Vollstreckungsschutz für drei Monate, der antragsgemäß gewährt wird. Vor Ablauf der drei Monate beantragt er einen weiteren Monat Vollstreckungsschutz.

Neben dem Rechtsstreit liegen zwei Angelegenheiten des Vollstreckungsschutzes vor, sodass die Vergütung nach Nr. 3309 VV zweimal entsteht. Der Wert beläuft sich im ersten Vollstreckungsschutzverfahren auf 3.000,00 EUR und in zweiten Verfahren auf 1.000,00 EUR (§ 25 Abs. 2 RVG).

 
I. Erstes Vollstreckungsschutzverfahren
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   66,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, ...

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