Rz. 73

Auch eine Terminsgebühr (Nr. 3310 VV) kann in der Zwangsvollstreckung anfallen, allerdings nur dann, wenn der Anwalt an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft teilnimmt. Außergerichtliche Verhandlungen oder Besprechungen reichen nicht aus. Der weiter gehende Anwendungsbereich der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist durch Nr. 3310 VV ausgeschlossen.[45]

 

Rz. 74

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich stets auf 0,3.

 

Beispiel 41: Verhandlungen mit dem Schuldner

Im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages verhandelt der Anwalt des Gläubigers mit dem Schuldner wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV (Mitwirkung an Gesprächen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens) greift hier nicht, da Nr. 3310 VV ausdrücklich die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin voraussetzt. Die außergerichtlichen Verhandlungen werden im Rahmen der Zwangsvollstreckung vielmehr nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.

 

Rz. 75

 

Beispiel 42: Erörterung mit dem Gerichtsvollzieher

Der Anwalt nimmt an dem Termin zur Räumungsvollstreckung (Wert: 6.000,00 EUR) teil und erörtert mit dem Gerichtsvollzieher die Modalitäten der Räumung und Unterbringung der Wohnungseinrichtung des Schuldners.

Auch hier entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV,[46] da es sich bei einem Räumungstermin nicht um einen gerichtlichen Termin handelt. Eine Gleichstellung wie im Rahmen der Einigungsgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 1003 VV, siehe unten Beispiel 78) ist für die Terminsgebühr nicht vorgesehen. Es verbleibt daher bei einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   117,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 137,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,03 EUR
Gesamt   163,03 EUR
 

Rz. 76

Gerichtliche Termine in Zwangsvollstreckungsverfahren sind selten. Vorgesehen sind sie nur in Ordnungs- oder Zwangsgeldverfahren. Sofern es hier zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht kommt, entsteht neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.

 

Beispiel 43: Ordnungsgeldverfahren mit gerichtlichem Termin

In einem Ordnungsgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsurteil (Wert: 50.000,00 EUR) findet eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht statt, an der der Anwalt teilnimmt.

Da es sich um einen gerichtlichen Termin handelt, entsteht jetzt die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   383,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   383,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 787,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   149,61 EUR
Gesamt   937,01 EUR
 

Rz. 77

Es muss sich aber auch hier um einen gerichtlichen Termin handeln. Bloße Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens reichen nicht aus, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV nicht gilt.

 

Beispiel 44: Ordnungsgeldverfahren mit außergerichtlicher Besprechung

In einem Ordnungsgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsurteil (Wert: 50.000,00 EUR) besprechen sich die Parteien außergerichtlich. Eine Einigung wird nicht erzielt. Daraufhin wird der Antrag zurückgenommen.

Da kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Die Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV gilt auch hier nicht.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   383,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 403,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   76,70 EUR
Gesamt   480,40 EUR
 

Rz. 78

Neben der Teilnahme an Terminen zur mündlichen Verhandlung wird die Terminsgebühr auch durch die Teilnahme an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgelöst.

 

Beispiel 45: Teilnahme am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

Der Anwalt des Gläubigers nimmt am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft teil, um dem Schuldner ergänzende Fragen zu stellen. Die zu vollstreckende Forderung beläuft sich auf 4.000,00 EUR.

Das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft ist kein Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne, da es nicht der Beitreibung der Forderung dient, sondern dazu, Auskunft über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Dennoch wird der in diesem Verfahren tätige Anwalt nach den Nrn. 3309 ff. VV vergütet. Hier kann auch eine Terminsgebühr anfallen, wenn der Anwalt am Termin teilnimmt.

Der Gegenstandswert richtet sich auch hier nach dem Wert der Forderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. RVG). Zu beachten ist allerdings der Höchstwert des § 25 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. RVG von 2.000,00 EUR (siehe oben Rdn 41).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   49,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   19,92 EUR
  Zwischensumme 119,52 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,71 EUR
Gesamt   1...

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