Rz. 154

Auch für Schuldnerschutzanträge gelten die Nrn. 3309 ff. VV.

 

Rz. 155

Grundsätzlich zählen Vollstreckungsschutzanträge mit zur Angelegenheit. Das folgt aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wonach jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit gilt. Das schließt grundsätzlich auch Vollstreckungsschutzanträge des Schuldners mit ein.

 

Rz. 156

Nur, soweit im Gesetz angeordnet ist, dass ein Vollstreckungsschutzantrag eine neue Angelegenheit auslöst, erhalten die Anwälte eine gesonderte Vergütung. Eine solche Regelung findet sich in § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG

für Verfahren über Anträge nach

§ 765a Abs. 1 ZPO (Vollstreckungsschutz),
§ 813b ZPO (Aussetzung der Verwertung),
§ 851a ZPO (Pfändungsschutz für Landwirte) und
§ 851b ZPO (Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen).
für jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen

für Verfahren über Anträge nach

§ 1084 Abs. 1 ZPO (Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004),
§ 1096 ZPO (Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) oder
§ 1109 ZPO (Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007).
 

Rz. 157

Kein Vollstreckungsschutzverfahren ist das Verfahren auf Bewilligung und Verlängerung einer Räumungsfrist nach §§ 721a, 794a ZPO (siehe dazu § 25).

 

Rz. 158

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG. Der Wert ist nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (siehe dazu Rdn 44 ff.).

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