Rz. 50

 

Beispiel 28: Einfacher Vollstreckungsauftrag

Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.860,00 EUR durchzuführen.

Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,96 EUR
  Zwischensumme 59,76 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,35 EUR
Gesamt   71,11 EUR
 

Rz. 51

Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel 29: Einfacher Vollstreckungsauftrag; vorzeitige Beendigung

Wie vorangegangenes Beispiel 28. Bevor der Anwalt den Vollstreckungsauftrag erteilt, zahlt der Schuldner, sodass sich die Sache erledigt.

Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist in der Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält auch hier eine 0,3-Verfahrensgebühr wie im Beispiel 28.

 

Rz. 52

Bei Minimalforderungen bis 500,00 EUR ist der Mindestbetrag einer Gebühr nach § 13 Abs. 3 RVG in Höhe von 15,00 EUR zu beachten.

 

Beispiel 30: Einfacher Vollstreckungsauftrag; Mindestbetrag

Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 160,00 EUR durchzuführen.

0,3 einer vollen Gebühr würden sich auf 13,50 EUR belaufen. Daher ist nach § 13 Abs. 3 RVG der Mindestbetrag in Höhe von 15,00 EUR anzusetzen.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   15,00 EUR
  (Wert: 160,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   3,00 EUR
  Zwischensumme 18,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,42 EUR
Gesamt   21,42 EUR
 

Rz. 53

Müssen zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme oder während der Vollstreckung Auskünfte eingeholt werden, z.B. beim Einwohnermeldeamt, beim Gewerbeamt, beim Grundbuchamt oder beim Handelsregister, so werden diese Tätigkeiten mit der Verfahrensgebühr abgegolten und lösen keine gesonderte Vergütung aus.[32]

 

Beispiel 31: Vollstreckungsauftrag mit Einwohnermeldeamtsanfrage

Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 160,00 EUR soll der Anwalt eine Einwohnermeldeamtsanfrage stellen, um die aktuelle Adresse des Schuldners in Erfahrung zu bringen.

Das Einholen der Einwohnermeldeamtsanfrage zählt mit zur Vollstreckungsangelegenheit und löst keine gesonderte Vergütung aus.[33] Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 30.

[32] BGH AGS 2004, 99 = NJW 2004, 1101 = RVGreport 2004, 108.
[33] BGH AGS 2004, 99 = NJW 2004, 1101 = RVGreport 2004, 108.

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