Rz. 22

Gegen den eine Ablehnung der Umschreibung aussprechenden Verwaltungsakt ist Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) und Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO) möglich.[15] Für diese ist dann allerdings ein besonderes Feststellungsinteresse nötig, das aber in Gestalt der "Wiederholungsgefahr" der Ablehnung zumeist vorliegen dürfte). Soll die im Wege der Umschreibung erteilte FE aufgehoben werden (siehe Rdn 20 f.), so sind Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben.

 

Rz. 23

Eine Umschreibung einer ausländischen FE im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) wird im Regelfall nicht in Betracht kommen.[16] Das damit verbundene Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer kann nämlich nur ausnahmsweise dann in Kauf genommen werden, wenn der Bewerber aus ganz außergewöhnlichen Gründen von existenzieller Bedeutung auf die FE angewiesen ist.[17]

[15] Vgl. BVerwG zfs 1994, 389, wobei dort während der Anhängigkeit der Verpflichtungsklage aufgrund der Änderung der Rechtslage zum Nachteil des Betroffenen dann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt wurde.
[16] VG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.2013 – 6 L 1755/13, juris Rn 19 ff.
[17] HessVGH NZV 1991, 327 = VerkMitt. 1991, 99.

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