Rz. 68

In der Praxis wird gegen Planfeststellungsbeschlüsse vorgetragen, die Planfeststellungsbehörde habe die mit dem Betrieb der planfestzustellenden Anlage verbundenen Unfallrisiken zu ermitteln und dagegen Schutzvorkehrungen vorzusehen. Diesbezüglich ergibt sich aus der Rechtsprechung folgende Differenzierung: Externe Risiken (bspw. Terroranschläge, Sabotageakte) stellen grundsätzlich keine Planungsschranke dar, sind allerdings in der Abwägung zu berücksichtigen.[175] Dabei sind insbesondere außergewöhnliche Verhältnisse in der unmittelbaren Nachbarschaft bzw. am Boden von der Behörde in den Blick zu nehmen.[176] Lediglich Restrisiken, die jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen und als sozialadäquate Last von allen Bürgern zu tragen sind, können in der Abwägung vernachlässigt werden.[177] Soweit betriebsbedingte Gefahren angesprochen sind, können diese im Einzelfall eine dementsprechende Planung hindern.[178] Der Gefahrenbegriff bemisst sich nach dem allgemeinen Polizeirecht und ist darauf beschränkt.[179]

[175] BVerwG v. 26.6.2014 – 4 C 3.13, BVerwGE 150, 114, 118 f.
[176] BVerwG v. 26.6.2014 – 4 C 3.13, BVerwGE 150, 114, 121 f.
[177] BVerwG v. 26.6.2014 – 4 C 3.13, BVerwGE 150, 114, 122.
[178] BVerwG v. 26.6.2014 – 4 C 3.13, BVerwGE 150, 114, 118.
[179] BVerwG v. 26.6.2014 – 4 C 3.13, BVerwGE 150, 114, 120.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge