Rz. 32

Mängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (z.B. § 75 Abs. 1a VwVfG). Beachtliche Abwägungsfehler können in einem ergänzenden Verfahren oder durch Planänderung grundsätzlich geheilt werden, ohne dass dadurch ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich wird. Durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz sind die ursprünglich in den Fachplanungsgesetzen enthaltenen Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften in das VwVfG überführt worden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss die Kausalitätsfrage dahin gestellt werden, ob die "konkrete Möglichkeit" einer anderen Entscheidung gegeben ist.

Die genannten Gesetze setzen den Fall voraus, dass ein ursächlicher, erheblicher Mangel der Abwägung zwar erkannt wird, gleichwohl nicht offensichtlich ist. Auch in diesem Fall soll der Planfeststellungsbeschluss die Grundlage einer Enteignung bilden können. Dies könnte im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG und das daraus folgende Gebot zur rechtmäßigen Enteignung für bedenklich gehalten werden.

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