Rz. 82

Nach mehreren der Verfahrensbeschleunigung dienenden neueren Bundesgesetzen (§ 5 Abs. 3 VerkwPlBeschlG) hat der Kläger im Klageverfahren innerhalb von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Diese Frist beginnt mit Erhebung der Klage.[194] Die Frist besteht kraft Gesetzes und nicht kraft richterlicher Anordnung. Einer gesonderten Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO bedarf es daher nicht. Entsprechendes gilt für die Glaubhaftmachung von Eilanträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO, die sogar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses (zu erheben und) zu begründen sind (vgl. z.B. § 18e Abs. 2 S. 2 AEG; § 17e Abs. 2 S. 2 FStrG).

Soweit keine speziellen Beschleunigungsvorschriften eingreifen, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen der VwGO (§§ 74 Abs. 1 S. 2, 80, 82, 87b VwGO).

[194] BVerwG NVwZ 1994, 371; BVerwGE 98, 126, 129.

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