Rz. 7

Das Verwaltungsverfahrensgesetz und die spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts sehen für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zeitliche Maßgaben für die Anhörungsbehörde vor. So ist nach § 73 VwVfG und den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften in den Fachplanungsgesetzen die Anhörungsbehörde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Verfahren berührt wird, zur Stellungnahme aufzufordern. Binnen dieser Frist hat die Anhörungsbehörde auch zu veranlassen, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird. Gem. § 73 Abs. 3 VwVfG haben die Gemeinden den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang zur Einsicht auszulegen. Nach § 73 Abs. 3a VwVfG haben die Behörden ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach § 73 Abs. 9 VwVfG leitet die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung zusammen mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.

Bei allen diesen genannten Fristen handelt es sich um der Beschleunigung und Steuerung des Anhörungsverfahrens dienende Ordnungsvorschriften. Eine Überschreitung dieser Fristen bleibt deshalb ohne Rechtsfolge.

Anders verhält es sich im Hinblick auf Rechtsfolgen bei der gesetzlich normierten Dauer der Auslegung sowie den gesetzlich normierten Zeiträumen für die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung; hier können Verfahrensfehler entstehen. Nach § 73 Abs. 3 VwVfG haben die Gemeinden den Plan für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen (§ 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Die Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Abs. 5 S. 1 VwVfG).

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