Rz. 27

Nach § 75 Abs. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse usw. nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Aus diesen Wirkungen folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss alle von seinem Regelungsbereich berührten Rechtsvorschriften beachten muss (sog. sekundäres materielles Recht). In Betracht kommen insbesondere Bundesrecht, Landesrecht und Europarecht. Eine "materielle Konzentration" in der Weise, dass nur das Fachplanungsrecht zu beachten wäre, findet gerade nicht statt.[69] Welchen Umfang die Bindung an Rechtsvorschriften hat, hängt vom Inhalt der einschlägigen Rechtsvorschriften ab. Dieser Inhalt ist mit den bekannten Regeln der Auslegung zu ermitteln. Sieht etwa eine Naturschutzgebietsverordnung ein Verbot baulicher Anlagen vor, darf das Vorhaben nicht im Naturschutzgebiet gebaut werden. Enthält etwa die Naturschutzgebietsverordnung oder sonstiges Naturschutzrecht – wie dies regelmäßig der Fall ist – Ausnahmetatbestände, sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung der Baummaßnahme zu prüfen. Das Vorhaben kann bei Bejahung der Voraussetzungen durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden.

[69] Vgl. z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn 10 ff. m.w.N.

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