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Das Verfahrensrecht gebietet nicht, die Anhörung in einem einzigen konzentrierten Termin durchzuführen. Der Anhörungsbehörde steht es im Rahmen der Verfahrensleitung offen, die Anhörung in mehreren Terminen durchzuführen. Die Funktion des Erörterungstermins liegt unter anderem darin, potentiell Planbetroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Es steht jedoch im jeweiligen Ermessen des Verhandlungsleiters (§ 68 Abs. 2 und 3 VwVfG), in welchem Umfang er Wortmeldungen im Rahmen der gebotenen gestrafften Verhandlungsführung zulässt. Auch die Abschichtung und Abarbeitung der erhobenen Einwendungen und eingegangenen Stellungnahmen steht im Ermessen der Anhörungsbehörde. So kann sie etwa Einwendungen in alphabetischer Reihenfolge ebenso im Anhörungstermin abarbeiten, wie die Anhörung nach Themenschwerpunkten durchführen.

Zwar haben die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Auswirkungen im Abwägungsbereich und auf das Ergebnis der Planfeststellung. Sie haben aber keine erläuternde oder darlegende Funktion i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Deshalb müssen die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ebenso wenig wie bei der Planauslegung selbst für die Durchführung der Anhörung den Einwendern zur Kenntnis gebracht werden.[55] Das Anhörungsverfahren ist demnach nicht als vom Vorhabenträger in jeder Hinsicht mit Einwendern zu führender "Dialog" zu gestalten.[56]

[55] Vgl. VGH Mannheim VBl BW 1991, 453 m. Bezugnahme auf BVerwG v. 5.12.1986, n.v.; Buchholz, 442.40, § 8 LuftVG Nr. 6; BayVGH v. 21.2.1995 – 20 A 40080 u.a. S. 42 UA.
[56] BVerwG v. 17.2.1997 – 4 VR 17.96, NuR 1998, 305, 310.

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