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Da detaillierte gesetzliche Regelungen kaum vorhanden sind, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung entwickelt. Ausgangspunkt ist die Existenz planerischer Gestaltungsfreiheit. Rechtliche Schranken[68] für diese ergeben sich jedoch aus dem Gebot der
▪ | Berücksichtigung des "sekundären" materiellen Rechts |
▪ | Berücksichtigung rechtlicher Vorentscheidungen |
▪ | Planrechtfertigung |
▪ | Planungsleitsätze |
▪ | Abwägung. |
Inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses machen diesen grundsätzlich rechtswidrig und aufhebbar, wenn dadurch Dritte in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Allerdings sehen einzelne Fachgesetze (z.B. § 29 Abs. 8 PBefG) sowie insbesondere § 75 Abs. 1a VwVfG, der nach § 72 Abs. 1 VwVfG auch für die Fachgesetze gilt, die keine speziellen Vorschriften hierzu enthalten, vor, dass Mängel bei der Abwägung nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Den bereits zuvor bestehenden richterrechtlichen Grundsatz, wonach Planaufhebung nicht gefordert werden kann, wenn der Fehler durch Planergänzung behoben werden kann, haben die genannten Vorschriften nunmehr auch positivrechtlich normiert.
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