Rz. 10

In Betracht kommt auch die Haftung der Rechtsschutzversicherung aus positiver Vertragsverletzung für den Schaden, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann. Dem vom BGH entschiedenen Fall lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ging in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Nach Ansicht des BGH hatte die Rechtsschutzversicherung zu Unrecht unter Wertung des zugrunde liegenden Sachverhaltes die Rechtsschutzdeckung abgelehnt für die II. Instanz, nachdem für die I. Instanz Deckungsschutz gewährt wurde. Seitens des Versicherungsnehmers war durch den für die Berufungsinstanz beauftragten Prozessbevollmächtigten unter Darlegung günstiger Erfolgsaussichten für die Berufung mitgeteilt worden, dass der Versicherungsnehmer bzw. Kläger dazu neige, von der Durchführung des Berufungsverfahrens auf eigene Kosten abzusehen, wenn die Rechtsschutzversicherer für das Berufungsverfahren Deckungsschutz nicht gewähre. Im Ergebnis hat der BGH[7] erkannt, dass der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich aus positiver Vertragsverletzung haftbar ist für den Schaden, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.

 

Hinweis für die Praxis

Aus der vorstehend zitierten Entscheidung folgt für den in der Abwicklung eines Rechtsschutzmandates beteiligten Anwalt, bei Ablehnung der Rechtsschutzdeckung eingehend zu prüfen, ob diese vertragsgemäß oder vertragswidrig ist. Ebenso ist es wichtig, die Rechtsschutzversicherung darauf hinzuweisen, dass bei Ablehnung der Rechtsschutzdeckung ggf. von der Durchführung des Verfahrens Abstand genommen wird.

 

Rz. 11

In Betracht kommt, wie auch im vorliegend dargestellten Rechtsstreit, Feststellungsklage zu erheben mit dem Antrag, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, den wegen der Deckungsverweigerung entstandenen Schaden zu ersetzen.

[7] BGH a.a.O., der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen, da der BGH sich aufgrund des Sachstandes nicht imstande sah, zu entscheiden, ob ein Mitverschulden zur Ablehnung oder Kürzung eines Schadenersatzanspruches führt.

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