Rz. 157

In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen. Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen. Sie sind Erben und nicht bloße Nachlassgläubiger.[325] Deshalb ist ein Erbschein unter Angaben der Noterben mit ihren Quoten zu erteilen.[326] Ist die Klage noch nicht erhoben, aber noch möglich, so ist der Noterbe zwar nicht als Erbe im Erbschein aufzunehmen, jedoch ist zu vermerken, dass die Herabsetzungsklage noch möglich ist. Dies ist gleich einer Verfügungsbeschränkung einzutragen.[327] Ist zur Durchsetzung des Noterbenrechts keine Herabsetzungsklage erforderlich, so ist nach Geltendmachung der enterbte Noterbe im Erbschein aufzuführen. Ist die Geltendmachung formlos möglich, so kann die Geltendmachung auch in der Beantragung eines Erbscheins liegen.[328]

[325] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBGB Rn 346.
[326] Keidel/Zimmermann, § 352c FamFG Rn 17.
[327] Johnen, MittRhNotK 1986, 70; Taupitz, IPRax 1988, 207, 210; MüKo/Mayer, § 2369 Rn 31
[328] OLG Düsseldorf DNotZ 1964, 351, 353.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge