Rz. 11

Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit[18] oder Behinderung[19] auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für Ausländer gilt zusätzlich § 8 Abs. 2 SGB II, wonach die Aufnahme einer Beschäftigung zumindest erlaubnisfähig wäre.

 

Rz. 12

Die Definition des § 8 Abs. 1 SGB II lehnt sich an die Definition der vollen Erwerbsminderung in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI an,[20] wobei aber zu beachten ist, dass die Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht identisch ist mit voller Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI.

 

Rz. 13

Eine Verhinderung der Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen als Krankheit oder Behinderung ist unbeachtlich.[21] Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgt insoweit allein aus gesundheitlicher Sicht.[22]

 

Rz. 14

Unter "auf nicht absehbare Zeit zur Erwerbstätigkeit außerstande" ist wie im Rentenversicherungsrecht (§ 101 Abs. 1 SGB VI) oder nach § 2 Abs. 1 SGB IX mit einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu bestimmen.[23]

 

Rz. 15

Auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nimmt auch § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III bei der Ausgestaltung der Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Bezug; auf die entsprechenden obigen Ausführungen (siehe Rdn 24 ff.) wird insoweit verwiesen. Der sprachliche Unterschied zwischen § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III (Bedingungen des für den Betroffenen "in Betracht kommenden Arbeitsmarktes") und § 8 Abs. 1 SGB II (Bedingungen des "allgemeinen Arbeitsmarktes") hat insoweit auch weiterhin keine Bedeutung.

 

Rz. 16

Die Bestimmung in § 8 Abs. 1 SGB II, dass eine Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden täglich möglich sein muss, ist auch im Hinblick auf die Regelung der Beschäftigungslosigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III stimmig, jedenfalls soweit man eine Fünf-Tage-Woche zugrunde legt.

[18] Dazu Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 8 Rn 3, 4, 5, 6 m.w.N.
[19] Hierzu Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 8 Rn 4, 5, 6, 7, 8 m.w.N.
[20] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 8 Rn 8; LSG Hamburg v. 3.3.2020 – L 4 AS 89/18, BeckRS 2020, 10410; SG Braunschweig v. 21.3.2019 – S10AS 75/19 ER.
[21] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 8 Rn 6; Küttner/Voelzke, Arbeitslosengeld II Rn 10, Eicher/Blüggel, § 8 Rn 27 f.
[22] Vgl. Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 8 Rn 6; BeckOGK/Bender, SGB II, § 8 Rn 18 ff.
[23] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 8 Rn 11 m.w.N.; Küttner/Voelzke, Arbeitslosengeld II Rn 10.

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