Rz. 11
Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit[18] oder Behinderung[19] auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für Ausländer gilt zusätzlich § 8 Abs. 2 SGB II, wonach die Aufnahme einer Beschäftigung zumindest erlaubnisfähig wäre.
Rz. 12
Die Definition des § 8 Abs. 1 SGB II lehnt sich an die Definition der vollen Erwerbsminderung in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI an,[20] wobei aber zu beachten ist, dass die Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht identisch ist mit voller Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI.
Rz. 13
Eine Verhinderung der Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen als Krankheit oder Behinderung ist unbeachtlich.[21] Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgt insoweit allein aus gesundheitlicher Sicht.[22]
Rz. 14
Unter "auf nicht absehbare Zeit zur Erwerbstätigkeit außerstande" ist wie im Rentenversicherungsrecht (§ 101 Abs. 1 SGB VI) oder nach § 2 Abs. 1 SGB IX mit einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu bestimmen.[23]
Rz. 15
Auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nimmt auch § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III bei der Ausgestaltung der Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Bezug; auf die entsprechenden obigen Ausführungen (siehe Rdn 24 ff.) wird insoweit verwiesen. Der sprachliche Unterschied zwischen § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III (Bedingungen des für den Betroffenen "in Betracht kommenden Arbeitsmarktes") und § 8 Abs. 1 SGB II (Bedingungen des "allgemeinen Arbeitsmarktes") hat insoweit auch weiterhin keine Bedeutung.
Rz. 16
Die Bestimmung in § 8 Abs. 1 SGB II, dass eine Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden täglich möglich sein muss, ist auch im Hinblick auf die Regelung der Beschäftigungslosigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III stimmig, jedenfalls soweit man eine Fünf-Tage-Woche zugrunde legt.
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