Rz. 28

Der Grundsatz des Forderns der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemäß § 2 SGB II wird durch § 10 SGB II hinsichtlich der Zumutbarkeit von Tätigkeiten und Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit konkretisiert. Die Vorschrift nennt die Tatbestände, die eine Arbeit ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen und den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von der grundsätzlichen Arbeitsverpflichtung befreien. Sie definiert andererseits die maßgeblichen Kriterien, nach welchen einem Arbeitslosen Beschäftigungen mit der Folge zumutbar sind, dass im konkreten Weigerungsfall Leistungen gekürzt und gänzlich gestrichen werden können. Die Sanktionsmöglichkeiten sind in § 31 SGB II festgelegt. Grundsätzlich ist die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit demnach trotz der Erwähnung in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II keine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld. Allerdings führt die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit zu Sanktionen nach § 31 SGB II.[34]

 

Rz. 29

Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist gemäß § 10 Abs. 1 Hs. 1 SGB II grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Dazu zählen auch Ein-Euro-Jobs gemäß § 16d Abs. 1 S. 2 SGB II, die jeweils auf ihre Zweckmäßigkeit für eine dauerhafte Integration in das Erwerbsleben zu prüfen sind. Zur Zumutbarkeit von Ein-Euro-Jobs hat das BSG ausgeführt, dass der Ein-Euro-Job auch ein Zwischenschritt auf dem Weg zur endgültigen Integration in den Arbeitsmarkt sein kann.[35] Gesetzlich anerkannte Unzumutbarkeitsgründe sind in § 10 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1–5 SGB II geregelt. Neben den in § 10 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1–4 SGB II geregelten Fällen, in denen die Ausübung der Arbeit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, der Erziehung eines Kindes oder einem pflegebedürftigen Angehörigen erhebliche Nachteile bringen würde, ist in § 10 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 5 SGB II geregelt, dass eine Arbeit auch dann nicht zumutbar ist, wenn ihr ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB II ist eine Arbeit nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person entspricht, für die sie ausgebildet ist oder die sie ausgeübt hat, sie im Hinblick auf ihre Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist, der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt als ein früherer Beschäftigungsort ist oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person.

[34] Eicher/Silbermann, § 9 Rn 19; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Becker, § 10 Rn 3.
[35] BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 60/07R.

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