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Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Wegen dieser dem Sitzungsprotokoll zukommenden ausschließlichen Beweiskraft muss es die Einhaltung aller wesentlichen Förmlichkeiten ausweisen. So muss es z.B. dann, wenn ein Beweismittel – wie z.B. ein Messvideo – nicht an Gerichtsstelle, sondern bei der Polizei eingesehen wird, klar ersichtlich machen, ob dort die Hauptverhandlung ordnungsgemäß fortgesetzt wurde (OLG Brandenburg DAR 2000, 278).

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