Rz. 20

§ 261 StPO ist darüber hinaus dann verletzt, wenn das Gericht seine Feststellungen ausdrücklich anhand des Bußgeldbescheides oder des Akteninhaltes (OLG Stuttgart zfs 2000, 81) und nicht aufgrund des Inbegriffes der Hauptverhandlung trifft (OLG Bremen DAR 1995, 301; OLG Brandenburg zfs 1998, 75). Ein solches Verfahren ist auch unter Berücksichtigung der im Bußgeldverfahren geminderten Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme unzulässig (OLG Hamm NZV 1993, 492; OLG Düsseldorf VRS 86, 183).

 

Rz. 21

 

Achtung: Bußgeldbescheid ist Verfahrensgrundlage

Eine Verurteilung darf, solange der Betroffene nicht gem. § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, nur wegen einer im Bußgeldbescheid aufgeführten Ordnungswidrigkeit erfolgen (OLG Zweibrücken zfs 1999, 359).

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