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Anders als im Strafverfahren muss das Gericht im Bußgeldverfahren die Beweisaufnahme nicht auf präsente Beweismittel erstrecken (OLG Köln zfs 2014, 530; OLG Hamm zfs 2014, 651). § 77 Abs. 1 OWiG stellt insoweit eine abschließende, die Anwendbarkeit von § 245 StPO ausschließende Regelung dar. Aus diesem Grund braucht der Richter ohne einen Beweisantrag der Verteidigung nicht einmal die bei den Akten befindlichen Beweismittel, wie z.B. eine Tachoscheibe, zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf VRS 77, 228).

 

Tipp: Von der Verteidigung vorgelegtes Sachverständigengutachten

Auch im Bußgeldverfahren muss das Gericht die Beweisaufnahme auf die inhaltliche Würdigung eines von der Verteidigung vorgelegten Gutachtens erstrecken und deshalb im Urteil entweder dessen Inhalt mitteilen oder sich in anderer Form inhaltlich damit auseinandersetzen. Hat das Gericht das nicht getan, ist das Urteil bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben (OLG Jena DAR 2013, 161).

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