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Auch wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt wurde, muss dies nicht zwangsläufig zum Erfolg der Rechtsbeschwerde führen. Da § 77 Abs. 2 OWiG dem Gericht weit über § 244 Abs. 3 StPO hinausgehende Ablehnungsmöglichkeiten gibt, ist i.d.R. die Ablehnung alleine mit der Begründung möglich, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Eine Rüge kann somit nur Erfolg haben, wenn sie gleichzeitig mit einer Aufklärungsrüge verbunden werden kann (OLG Köln VRS 78, 467; BayObLG zfs 1998, 236).

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