Rz. 58

Die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem Fahrer ist bekanntlich allein Sache des Tatrichters. Deshalb soll der von der Identität überzeugte Richter die Benennung eines Zeugen als Fahrer nach h.M. (BayObLG NZV 1999, 264; OLG Düsseldorf zfs 2001, 183; OLG Thüringen VRS 2008, 447; OLG Celle NZV 2010, 634) zurückweisen können, wenn nicht gleichzeitig eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Aussehen behauptet wird. Ob § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Ablehnung eines solchen Gegenbeweisantrages mit dem die richterliche Identitätsfeststellung entkräftet werden soll, tatsächlich trägt, ist nicht unumstritten (siehe z.B. OLG Oldenburg NZV 1995, 84; OLG Braunschweig StraFo 1997, 50 sowie Bode in der Anmerkung zu OLG Düsseldorf zfs 2001, 183).

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