Rz. 52

Solange die Beweisaufnahme noch nicht zu einem verlässlichen Ergebnis geführt hat, darf ein Beweisantrag nicht abgelehnt werden (OLG Düsseldorf NZV 1989, 163; BayObLG DAR 1997, 318). Die Ablehnung ist frühestens dann zulässig, wenn ein so verlässliches Ergebnis vorliegt, dass auch eine weitere Beweiserhebung den Richter in seiner Überzeugung nicht mehr beeinflussen könnte (OLG Köln VRS 74, 372), also so verlässliche Grundlagen für die gewonnene Überzeugungsbildung des Richters gegeben sind, dass die Möglichkeit, seine Überzeugung noch durch weitere Beweisaufnahme erschüttern zu können, vernünftigerweise ausgeschlossen ist (KG NZV 2002, 416), wobei allerdings die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit und eine Wahrunterstellung sich gegenseitig ausschließen (BGH NZV 2015, 562).

Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, dem insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Hamm zfs 2006, 654).

Dieses Ermessen kann allerdings auf Null reduziert sein, so z.B. wenn der Richter zunächst versucht hat, ein Beweismittel, auf dessen Beschaffung er ursprünglich selbst gedrängt hatte, auszuschöpfen und damit zu erkennen gegeben hat, dass er die Verwertung eben dieses Beweismittels für geboten erachtet. Dann ist, wenn sich das bisherige Beweisergebnis nicht geändert hat, die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnung eines auf Erhebung eben dieses Beweises zielenden Beweisantrags nicht zulässig (KG NZV 2011, 262).

Ebenso wenig darf ein Beweisantrag, mit dem konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder die unvollständige Durchführung der in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Funktionstests behauptet werden, abgelehnt werden (OLG Celle NZV 2010, 414).

 

Rz. 53

 

Achtung: Glaubwürdigkeit

Geht es allerdings um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, muss der Richter eingehend darlegen, warum die zu beweisende Tatsache auch im Falle ihres Nachweises ihn nicht beeinflussen könnte (BGH NZV 2007, 318).

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