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Trotz der Lockerung der Beweiserhebungspflicht kann das Gericht nicht nach Belieben verfahren. Es muss vielmehr – auch ohne Beweisantrag – Beweis erheben, wenn die Sachlage unter Berücksichtigung des Akteninhaltes und des Verfahrensablaufes die Erhebung weiterer Beweise aufdrängt (OLG Düsseldorf VRS 85, 124), denn das dem Richter für die Bestimmung des Umfanges der Beweisaufnahme eingeräumte Ermessen findet immer noch seine Grenzen in der Pflicht zur Sachaufklärung (OLG Düsseldorf NZV 1992, 292; OLG Hamm NZV 1993, 361; KG NZV 2007, 584).

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