Rz. 89

Für die Erbschaftsteuer erweitert § 4 AStG die beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wenn der Erblasser oder Schenker zur Zeit der Steuerentstehung der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 2 AStG unterlag. Ein Erwerber kann nur dann mit seinem Erwerb der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wenn er selbst nicht Inländer ist, da er ansonsten unbeschränkt steuerpflichtig wäre.[215] Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt ein, wenn

1. der Erblasser oder Schenker in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist,[216]
2. er in einem ausländischen Gebiet einen Wohnsitz genommen hat, in dem er mit seinem Einkommen einer niedrigen Besteuerung i.S.v. § 2 Abs. 2 AStG unterliegt,
3. er unmittelbar oder mittelbar wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S.d. § 2 Abs. 3 und 4 AStG im Bundesgebiet gehabt hat,
4. die Anwendung des § 2 Abs. 1 AStG nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen ist,
5. die auf diesen Erwerb entfallende Erbschaftsteuerbelastung im ausländischen Staat nicht mindestens 30 % erreicht und
6. beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wegen Übergangs von Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG vorliegt.[217]

§ 4 AStG erweitert die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht dahingehend, dass sie neben dem Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen der Erbschaftsteuer unterwirft.[218]

 

Rz. 90

Zum erweiterten Inlandsvermögen gehören folgende Vermögensgegenstände:

1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland,
2. Sparguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland,
3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland, auch wenn sie keine Beteiligung i.S.d. § 121 Nr. 4 BewG darstellen,
4. Ansprüche auf Renten und wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland,
5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden, soweit sie nicht bereits zum Inlandsvermögen gehören,
6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland,
7. sämtliche beweglichen Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden.[219]
 

Praxistipp

Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht sollte gerade bei der Beratung von Unternehmerfamilien, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlagern wollen, im Auge behalten werden. Eine kurzfristige Betrachtungsweise verbietet sich geradezu. Wie bereits erwähnt, ist die dauerhafte Verlegung eines Wohnsitzes eine Entscheidung, welche den Lebenszuschnitt verändert. Insoweit muss eine solche Entscheidung wohl überlegt sein und darf keinesfalls allein nur aus steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden.

[215] Vgl. hierzu Schienke-Ohletz, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 2 Rn 17 ff.
[216] Schaumburg/von Freeden, in: Schaumburg, Internationales Steuerrecht, Kap. 8 Rn 8.59.
[217] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 79.
[218] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 78.
[219] BMF v. 14.5.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1/2004, Rn 4.

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